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Soforthilfen

Entlastungsmaßnahmen: Dezember Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden

Am 14. 11. 2022 hat der Bundesrat mit der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden die erste Stufe des Entlastungspaketes Gas / Strom beschlossen. Erfahren Sie hier alles, was jetzt für Sie wichtig ist.

Dezember-Soforthilfe für Gaskunden

Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in der ersten Stufe eine einmalige finanzielle Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen.

Anspruch auf die Entlastungen haben alle Haushaltkunden unabhängig von ihrem Jahresverbrauch sowie Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh / Jahr.

Keinen Anspruch auf die Unterstützung haben Verbraucher, die Erdgas kommerziell für die Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen. Ausgenommen sind auch Krankenhäuser. Hier wird es ein gesondertes Hilfsprogramm geben.

Nein, unsere Kunden profitieren automatisch von der Soforthilfe. Sofern Sie ein SEPA-Lastschriftmandat mit uns vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht abgebucht.

Wenn Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Barzahlung überweisen, können Sie die Abschlagszahlung für Erdgas im Dezember aussetzen. Den Abschlag für Strom und Wasser überweisen Sie bitte wie gewohnt. Aber keine Sorge, sollte die Zahlung für den Gasabschlag dennoch bei uns eingehen, werden wir diesen mit der nächsten Jahresabrechnung automatisch verrechnet. Es geht Ihnen also kein Geld verloren.

Der Entlastungsbetrag für Erdgaskunden ergibt sich aus einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs für den Monat September 2022 multipliziert mit dem vertraglich im Dezember gültigen Arbeitspreis je Kilowattstunde. Zum Ergebnis wird zusätzlich der auf den Monat Dezember entfallende Grundpreisanteil addiert.

Da aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungszeitpunkte der Kunden die Mengenprognose für den Monat September und der im Dezember geltende Preis in unterschiedliche Abrechnungszeiträume fallen können, haben die Kunden durch den Erlass des Dezemberabschlags zunächst einen vorläufigen Entlastungsbetrag erhalten. Die Differenz aus der genannten Berechnungsmethodik und dem Abschlag wird in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet und gesondert ausgewiesen.

Die Berechnung der Entlastungshöhe wirkt auf den ersten Blick sehr kompliziert. Daher möchten wir Ihnen an einem einfachen Beispiel zeigen, wie die Berechnung in der Praxis erfolgt:

  1. Bei unserem Beispielkunden wurde für den Abrechnungszeitraum April 2022 bis März 2023 ein Jahresverbrauch von 12.000 kWh prognostiziert. Ein Zwölftel davon entspricht 1.000 kWh
  2. Der Arbeitspreis für Bautzner.Gas beträgt im Dezember 2022 15,60 ct/kWh brutto
  3. Die Entlastung aus dem Arbeitspreis beträgt damit 156 €
  4. Der Grundpreis für ein Jahr beträgt 77,32 € brutto. Auf den Monat Dezember entfällt davon ein Zwölftel, somit 6,44 €
  5. Insgesamt beträgt die Entlastung damit 162,44 €

Als Mieter erhalten Sie die Entlastung im Rahmen Ihrer nächsten Betriebskostenabrechnung von Ihrem Vermieter. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihren Vermieter.

Ja, denn Sie profitieren gleich mehrfach von den Einsparungen: Sie leisten somit einen wesentlichen Anteil, um die Versorgung in Deutschland weiter zu sichern, die Umwelt zu schonen und sparen dabei bares Geld.

Tipps zum Energiesparen finden Sie unter: Energiesparen - Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (ewbautzen.de)

 

Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden

Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in der ersten Stufe eine einmalige finanzielle Entlastung für Gas- und Wärmekunden beschlossen.

Anspruch auf die Entlastungen haben alle Haushaltkunden unabhängig von ihrem Jahresverbrauch sowie Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh / Jahr.

Aber auch Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr haben Anspruch auf die Soforthilfe. Konkret sind das alle Wohnungsunternehmen oder Eigentümergesellschaften, die Wohnraum vermieten. Weiterhin begünstigt sind Vorsorge-, Reha- und Pflegeeinrichtungen, Kitas sowie Bildungseinrichtungen.

Keinen Anspruch auf die Unterstützung haben Krankenhäuser. Hier wird es ein gesondertes Hilfsprogramm geben.

Nein, unsere Kunden profitieren automatisch von der Soforthilfe. Sofern Sie die Wärme direkt von uns beziehen, brauchen Sie sich um nichts kümmern. Das heißt: Sie brauchen die Abschlagszahlung im Dezember nicht aussetzen, die Zahlung erfolgt wie gewohnt. Sie profitieren von der Soforthilfe, indem Sie von uns automatisch eine Gutschrift im Dezember 2022 erhalten haben. Ihnen geht also kein Geld verloren.

Monatskunden wird ebenfalls automatisch die Einmalzahlung im Dezember gutgeschrieben. 

Die Soforthilfe für Wärme basiert auf dem Abschlag für den Monat September 2022 plus 20 Prozent.  

Für Kundinnen und Kunden, die im September 2022 noch keinen Wärmeabschlag gezahlt haben, wird ein Durchschnittswert errechnet. Dieser wird aus der Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum ermittelt, der durch die Anzahl der auf den Zeitraum entfallenden Monate geteilt wird. Für alle monatlich abgerechneten Kunden ermitteln wir einen Durchschnittswert der vergangenen zwölf Monate.

Als Mieter erhalten Sie die Entlastung im Rahmen Ihrer nächsten Betriebskostenabrechnung von Ihrem Vermieter. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihren Vermieter.

Ja, denn Sie profitieren gleich mehrfach von den Einsparungen: Sie leisten somit einen wesentlichen Anteil, um die Versorgung in Deutschland weiter zu sichern, die Umwelt zu schonen und sparen dabei bares Geld.

Tipps zum Energiesparen finden Sie unter: Energiesparen - Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (ewbautzen.de)