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Energiepreisbremsen

Das Gesetz zur Einführung der Energiepreisbremsen ist Ende 2022 in Kraft getreten. Alle beschlossenen gesetzlichen Grundlagen für die Sparten, Strom, Wärme sowie Fernwärme finden Sie hier in einer Übersicht.

Strompreisbremse

Auf gesetzlicher Grundlage (StromPBG) gilt die Strompreisbremse vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023, mit einer möglichen Verlängerung bis 30. April 2024. Zusätzlich umfasst die Bremse rückwirkend auch Januar und Februar im Jahr 2023. Für diesen Zeitraum erhalten Stromkunden einen garantierten Brutto-Strompreis von 40 Cent je Kilowattstunde für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauches für Haushalt sowie kleinere Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden. Für jede weitere Kilowattstunde gilt der in Ihrem Vertrag vereinbarte Verbrauchspreis.

Quelle: BDEW

Wir setzten die Strompreisbremse schnellstmöglich und wie gesetzlich zulässig seit März 2023 für Sie um. Sollten Sie begünstigt sein, dann berücksichtigen wir den vorgeschriebenen Preis in Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. Für den Fall, dass Sie bereits eine Abrechnung von uns mit dem Abrechnungszeitraum im Jahr 2023 erhalten haben, korrigieren wir diese schnellstmöglich.

  1. Basierend auf 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauches wird Ihr individuelles Grundkontingent berechnet.
  2. Ihr persönlicher Nachlass ergibt sich aus der Differenz aus Ihrem vertraglich festgelegten Verbrauchspreis und den garantierten 40 Cent der Preisbremse.
  3. Ihr Grundkontingent wird mit der unter Punkt 2 genannten Differenz multipliziert.
  4. Im Ergebnis finden Sie Ihren jährlichen Entlastungsbetrag.
  5. Anschließend wird der gesamte Entlastungsbetrag durch 12 Monate geteilt.
  6. Daraus ergibt sich Ihr monatlicher Entlastungsbetrag.

Wichtig für Sie: Mit unseren aktuell gültigen Tarifen beliefern wir Sie zu fairen Preisen. Dabei liegt der Verbrauchspreis für Privat- und Gewerbekunden in den allermeisten Tarifen unter der gesetzlichen Strompreisbremse von 40 ct / kWh. Aus diesem Grund sind nur Kunden in der Grundversorgung (Bautzner.Strom) von der Energiepreisbremse betroffen.

Weitere Information zu unseren Produkten finden Sie unter: Strom - Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (ewbautzen.de)

Sie müssen sich um nichts kümmern. Der Entlastungsbetrag wird automatisch an Sie weitergeben.

Die tatsächliche Höhe der Entlastung durch die gesetzliche Strompreisbremse ist für jeden Kunden individuell, da sie von der Höhe des Stromverbrauches im letzten sowie im aktuellen Abrechnungszeitraum abhängig ist und wie hoch der gemäß Vertrag vereinbarte Verbrauchspreis ist. Alle Details dazu finden Sie in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wieder.

Die gewährten Entlastungen nach dem StromPBG (Strompreisbremsengesetz) sind vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert.

Kleingewerbe- oder Industriekunden mit einem Verbrauch über 30.000 kWh können ebenfalls von der Strombremse profitieren. Ihr Grundkontingent besteht aus 70 Prozent Ihres Jahresverbrauchs von 2021. Der garantierte Preis beträgt 13 Cent je Kilowattstunde (netto) – sprich ohne Netz- und Messstellentgelten bzw. staatlich veranlasste Preisbestandteile wie beispielsweise Umsatzsteuer. Für jede weitere Kilowattstunde gilt der in Ihrem Vertrag vereinbarte Verbrauchspreis.

Da der Verbrauchspreis beim Produkt Bautzner.Wärmepumpe unter 40 Cent je Kilowattstunde liegt, gilt die Strompreisbremse für dieses Produkt nicht. Eine gesetzliche Anpassung der Strompreisbremse von 30 Cent je Kilowattstunde Verbrauchspreis ist bislang nicht beschlossen.

Die klare Antwort heißt ja! Ein bewusster und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist nicht nur im Hinblick auf das Allgemeinwohl wichtig, sondern Sie sparen so bares Geld. Denn für Privatkunden sowie kleinere Unternehmen gibt es ein Grundkontigent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauches, für den der garantierte Preis der Energiebremse gilt. Für jede weitere Kilowattstunde gilt der in Ihrem Vertrag vereinbarte Verbrauchspreis.

Der prognostizierte bzw. erwartete Jahresverbrauch entspricht den voraussichtlichen Bedarf für ein Jahr. Dieser wird anhand individueller Gegebenheiten der Anschlussstelle sowie Ihrem bisherigen tatsächlichen Jahresverbräuchen ermittelt. Dabei wird die Jahresverbrauchsprognose konkret für jede einzelne Verbrauchsstelle berechnet.

Gas- und Wärmepreisbremse

Auf gesetzlicher Grundlage (EWPBG) gilt die Erdgas-Wärme-Preisbremse vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023, mit einer möglichen Verlängerung bis 30. April 2024. Zusätzlich umfasst die Bremse rückwirkend auch Januar und Februar im Jahr 2023. Für diesen Zeitraum erhalten Kunden einen garantierten Brutto-Preis von 12 Cent je Kilowattstunde für ein Grundkontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches für Haushalt sowie kleinere Unternehmen mit einem jährlichen Verbrauch von weniger als 1,5 GWh. Für jede weitere Kilowattstunde gilt der in Ihrem Vertrag vereinbarte Verbrauchspreis.

Quelle: BDEW

Wir setzten die Erdgas- und Wärmepreisbremse für Sie schnellstmöglich wie gesetzlich zulässig ab März 2023 um. Sollten Sie begünstigt sein, dann berücksichtigen wir den vorgeschriebenen Preis in Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. Für den Fall, dass Sie bereits eine Abrechnung von uns mit dem Abrechnungszeitraum im Jahr 2023 erhalten haben, korrigieren wir diese schnellstmöglich.

  1. Basierend auf 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauches wird Ihr individuelles Grundkontigent berechnet.
  2. Ihr persönlicher Nachlass ergibt sich auch der Differenz aus Ihrem vertraglich festgelegten Verbrauchspreis und den garantierten 12 Cent der Preisbremse.
  3. Ihr Grundkontingent wird mit der unter Punkt 2 genannten Differenz multipliziert.
  4. Im Ergebnis finden Sie Ihren jährlichen Entlastungbetrag.
  5. Anschließend wird der gesamte Entlastungsbetrag durch 12 Monate geteilt.
  6. Daraus ergibt sich der monatliche Entlastungsbetrag. Dieser wird von Ihren bisher gezahlten monatlichen Abschlägen abgezogen.

Wichtig für Sie: Sie müssen sich um nichts kümmern. Der Entlastungsbetrag wird automatisch an Sie weitergeben. 

Die tatsächliche Höhe der Entlastung durch die gesetzliche Gas- und Wärmepreisbremse ist für jeden Kunden individuell, da sie von der Höhe Ihres Verbrauches im letzten sowie im aktuellen Abrechnungszeitraum abhängig ist und wie hoch der gemäß Vertrag vereinbarte Verbrauchspreis ist.

Die gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzt) sind vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert. 

Die klare Antwort heißt ja! Ein bewusster und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist nicht nur im Hinblick auf das Allgemeinwohl wichtig, sondern Sie sparen so bares Geld. Denn für Privatkunden sowie kleinere Unternehmen gibt es ein Grundkontigent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauches, für den der garantierte Preis der Energiebremse gilt. Für jede weitere Kilowattstunde gilt der in Ihrem Vertrag vereinbarte Verbrauchspreis.

Der prognostizierte bzw. erwartete Jahresverbrauch entspricht den voraussichtlichen Bedarf für ein Jahr. Dieser wird anhand individueller Gegebenheiten der Anschlussstelle sowie Ihrem bisherigen tatsächlichen Jahresverbräuchen ermittelt. Dabei wird die Jahresverbrauchsprognose konkret für jede einzelne Verbrauchsstelle berechnet.