Allgemeine Versorgungslage in Deutschland

Derzeit erleben wir eine sehr herausfordernde Situation auf dem Energiemarkt. Die Unsicherheit als auch die Komplexität dieser Ausnahmesituation sind für uns alle deutlich spürbar und stellen generell die Versorgungssicherheit in Frage. Zur Absicherung hat das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) am 23. Juni 2022 die zweite Eskalationsstufe, die sogenannte "Alarmstufe", im Notfallplan Gas ausgerufen.

Aktuell ist die Versorgungslage in Deutschland abgesichert. Dennoch ist ein bewusster und verantwortungsvoller Umgang mit Energieressourcen wichtiger denn je. So werden nicht nur der Geldbeutel und die Umwelt entlastet, sondern auch eine stabile Versorgung für die Zukunft gesichert.

Die Preise für Strom und Gas bilden sich am Markt durch Angebot und Nachfrage. Diese werden an der Börse oder direkt zwischen Erzeugern und Händlern gehandelt. Die Großhandelspreise für Energie sind bereits seit Mitte des Jahres 2021 auf einem sehr hohen Niveau. Die angespannte Preislage verschärfte sich noch einmal drastisch seit Anfang 2022 mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und dessen politischen Auswirkungen. Dies wird vor allem deutlich bei dem Vergleich des Einkaufspreises für Erdgas, der sich seit 2020 mehr als 500 % erhöht hat.

Es besteht derzeit keine Beeinträchtigung der Lieferbeziehungen in Deutschland. Sowohl die Gasqualität als auch der Netzdruck sind aktuell stabil. Um diese Stabilität zu überprüfen und Schwankungen frühzeitig zu erkennen überwachen die Netzbetreiber sowohl die nationalen als auch europaweiten Gasflüsse. Durch ein Krisenstab stehen außerdem die überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland in einem engen Austausch mit den Behörden.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht online einen täglichen Lagebericht zur Gasversorgungslage. Diesen finden Sie unter:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/aktuelle_gasversorgung/start.html

Für die Stromversorgung gibt es derzeit keine Einschränkungen. Es werden aktuell keine Versorgungsengpässe verzeichnet.

An der Versorgungssicherheit für Sie als Kunde ändert sich durch die Alarmstufe vorerst nichts. Ihre Gasversorgung hat, ebenso wie die von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, Vorrang vor industriellen Verbrauchern. Diese Regelung gilt europaweit.

Als lokales Stadtwerk in Bautzen sind wir in den aktuellen Zeiten an Ihrer Seite und gewährleisten Ihnen eine sichere und zuverlässige Gasversorgung. Gemeinsam können wir einen Beitrag leisten. Energie zu sparen ist in der gegenwärtigen Lage eine Frage der Solidarität – und jeder einzelne kann mithelfen!

Viele Kunden, die aktuell mit Erdgas oder durch Erdgas erzeugte Fernwärme heizen, sehen strombetriebenen Heizgeräte als alternative Lösung, um im Winter ihr Zuhause warm zu halten. Dies birgt jedoch große Risiken, denn sowohl die Gerätegröße als auch die Einsatzdauer können den Stromverbrauch erheblich erhöhen. Außerdem birgt es die Gefahr, dass es zu einer Überlastung des Stromnetzes kommen kann, wenn viele Lüfter im Einsatz sind.

Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie hier: www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/netzbetrieb-sicherheit/netzbetrieb/faq-heizluefter

Entlastungsmaßnahmen: Dezember Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden

Am 14. 11. 2022 hat der Bundesrat mit der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden die erste Stufe des Entlastungspaketes Gas / Strom beschlossen. Erfahren Sie hier alles, was jetzt für Sie wichtig ist.

Dezember-Soforthilfe für Gaskunden

Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in der ersten Stufe eine einmalige finanzielle Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen.

Anspruch auf die Entlastungen haben alle Haushaltkunden unabhängig von ihrem Jahresverbrauch sowie Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh / Jahr.

Keinen Anspruch auf die Unterstützung haben Verbraucher, die Erdgas kommerziell für die Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen. Ausgenommen sind auch Krankenhäuser. Hier wird es ein gesondertes Hilfsprogramm geben.

Nein, unsere Kunden profitieren automatisch von der Soforthilfe. Sofern Sie ein SEPA-Lastschriftmandat mit uns vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht abgebucht.

Wenn Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Barzahlung überweisen, können Sie die Abschlagszahlung für Erdgas im Dezember aussetzen. Den Abschlag für Strom und Wasser überweisen Sie bitte wie gewohnt. Aber keine Sorge, sollte die Zahlung für den Gasabschlag dennoch bei uns eingehen, werden wir diesen mit der nächsten Jahresabrechnung automatisch verrechnet. Es geht Ihnen also kein Geld verloren.

Der Entlastungsbetrag für Erdgaskunden ergibt sich aus einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs für den Monat September 2022 multipliziert mit dem vertraglich im Dezember gültigen Arbeitspreis je Kilowattstunde. Zum Ergebnis wird zusätzlich der auf den Monat Dezember entfallende Grundpreisanteil addiert.

Da aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungszeitpunkte der Kunden die Mengenprognose für den Monat September und der im Dezember geltende Preis in unterschiedliche Abrechnungszeiträume fallen können, haben die Kunden durch den Erlass des Dezemberabschlags zunächst einen vorläufigen Entlastungsbetrag erhalten. Die Differenz aus der genannten Berechnungsmethodik und dem Abschlag wird in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet und gesondert ausgewiesen.

Die Berechnung der Entlastungshöhe wirkt auf den ersten Blick sehr kompliziert. Daher möchten wir Ihnen an einem einfachen Beispiel zeigen, wie die Berechnung in der Praxis erfolgt:

  1. Bei unserem Beispielkunden wurde für den Abrechnungszeitraum April 2022 bis März 2023 ein Jahresverbrauch von 12.000 kWh prognostiziert. Ein Zwölftel davon entspricht 1.000 kWh
  2. Der Arbeitspreis für Bautzner.Gas beträgt im Dezember 2022 15,60 ct/kWh brutto
  3. Die Entlastung aus dem Arbeitspreis beträgt damit 156 €
  4. Der Grundpreis für ein Jahr beträgt 77,32 € brutto. Auf den Monat Dezember entfällt davon ein Zwölftel, somit 6,44 €
  5. Insgesamt beträgt die Entlastung damit 162,44 €

Als Mieter erhalten Sie die Entlastung im Rahmen Ihrer nächsten Betriebskostenabrechnung von Ihrem Vermieter. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihren Vermieter.

Ja, denn Sie profitieren gleich mehrfach von den Einsparungen: Sie leisten somit einen wesentlichen Anteil, um die Versorgung in Deutschland weiter zu sichern, die Umwelt zu schonen und sparen dabei bares Geld.

Tipps zum Energiesparen finden Sie unter: Energiesparen - Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (ewbautzen.de)

 

Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden

Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in der ersten Stufe eine einmalige finanzielle Entlastung für Gas- und Wärmekunden beschlossen.

Anspruch auf die Entlastungen haben alle Haushaltkunden unabhängig von ihrem Jahresverbrauch sowie Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh / Jahr.

Aber auch Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr haben Anspruch auf die Soforthilfe. Konkret sind das alle Wohnungsunternehmen oder Eigentümergesellschaften, die Wohnraum vermieten. Weiterhin begünstigt sind Vorsorge-, Reha- und Pflegeeinrichtungen, Kitas sowie Bildungseinrichtungen.

Keinen Anspruch auf die Unterstützung haben Krankenhäuser. Hier wird es ein gesondertes Hilfsprogramm geben.

Nein, unsere Kunden profitieren automatisch von der Soforthilfe. Sofern Sie die Wärme direkt von uns beziehen, brauchen Sie sich um nichts kümmern. Das heißt: Sie brauchen die Abschlagszahlung im Dezember nicht aussetzen, die Zahlung erfolgt wie gewohnt. Sie profitieren von der Soforthilfe, indem Sie von uns automatisch eine Gutschrift im Dezember 2022 erhalten haben. Ihnen geht also kein Geld verloren.

Monatskunden wird ebenfalls automatisch die Einmalzahlung im Dezember gutgeschrieben. 

Die Soforthilfe für Wärme basiert auf dem Abschlag für den Monat September 2022 plus 20 Prozent.  

Für Kundinnen und Kunden, die im September 2022 noch keinen Wärmeabschlag gezahlt haben, wird ein Durchschnittswert errechnet. Dieser wird aus der Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum ermittelt, der durch die Anzahl der auf den Zeitraum entfallenden Monate geteilt wird. Für alle monatlich abgerechneten Kunden ermitteln wir einen Durchschnittswert der vergangenen zwölf Monate.

Als Mieter erhalten Sie die Entlastung im Rahmen Ihrer nächsten Betriebskostenabrechnung von Ihrem Vermieter. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihren Vermieter.

Ja, denn Sie profitieren gleich mehrfach von den Einsparungen: Sie leisten somit einen wesentlichen Anteil, um die Versorgung in Deutschland weiter zu sichern, die Umwelt zu schonen und sparen dabei bares Geld.

Tipps zum Energiesparen finden Sie unter: Energiesparen - Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (ewbautzen.de)

 

Gas- und Strompreisbremse 2023

Alle Informationen zum Thema Energiepreisbremsen finden Sie hier.

Information zu den Gasumlagen

Folgende Kosten sind im Erdgaspreis enthalten:

  • Umsatzsteuer
  • Energiesteuer
  • Netzentgelte, welchen an den Netzbetreiber bzw. Messtellenbetreiber zu entrichten sind
  • Konzessionsabgabe
  • CO2-Preis, welche die Kosten für die Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach Brennstoffhandelsgesetz (BEHG) widerspiegelt
  • Gesetzliche Umlagen (Gasspeicherumlage sowie Bilanzierungsumlage)
  • Beschaffungs- und Vertriebskosten

Mit der Gasbeschaffungsumlage (§26 EnSiG) sollten die sehr hohen Ersatzbeschaffungskosten wichtiger Importeure für nicht gelieferte Bestellungen russischen Erdgases kompensiert werden, um einen Ausfall dieser Importeure zu vermeiden. Dazu sollte der Marktgebietsverantwortliche THE (Trading Hub Europe) diese Mehrkosten einsammeln und auf alle Erdgaslieferungen an Kunden verteilt.

Die vom Wirtschaftsministerium für den 1. Oktober ausgearbeitete Gasbeschaffungsumlage wurde mit der Verordnung zur Aufhebung der Gasspreisverordnung vom 03.10.2022 nun aufgehoben und tritt mit Wirkung vom 09. August 2022 in Kraft.

Die EWB hat bereits Ihre Gas- und Wärmekunden schriftlich Mitte September über die Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage informiert. Hintergrund ist u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Ankündigungsfrist vor Inkrafttreten der Preisänderung.

Mit der aktuellen politischen Entscheidung, die Gasbeschaffungsumlage doch nicht einzuführen, fällt dieser Preisbestandteil bei der Preisänderung weg, lediglich die neu eingeführte, geringere Gasspeicherumlage bleibt bestehen.

Um die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können, gibt es seit dem 01.04.2022 eine gesetzliche Vorgabe zu den Füllständen der Gasspeicher. Beispielweise muss zum 01. November 2022 der Füllstand bei 95 % liegen. Durch den zusätzlichen Kauf der Gasmengen entstehen dem Marktgebietsverantwortlichen (THE) zusätzliche Kosten. Diese werden mithilfe der Gasspeicherumlage (§ 25e EnWG) über alle Erdgaslieferungen finanziert.

Die Gasspeicherumlage bleibt weiterhin bestehen.

Die Gasbilanzierungsumlage ist auch als Regel- und Ausgleichsenergieumlage bekannt und gibt es schon seit mehreren Jahren. Die Umlage wird jährlich zum 1.Oktober durch die THE (Trading Hub Europe) festgelegt.

Wichtige Informationen für unsere Kunden

Als lokales Stadtwerk ist es uns wichtig Sie als Kunden vor hohen Nachzahlungen in der Jahresrechnung zu bewahren und das Risiko für Sie zu minimieren. Daher passen wir für Sie die Abschläge im Gas und Strom automatisch an.

Gern helfen wir Ihnen bei Fragen rund um Ihren Abschlag weiter. Schreiben Sie einfach an kundenservice@ewbautzen.de und wir prüfen Ihr Anliegen.

Die von der Bundesregierung rückwirkend zum 01. Oktober 2022 beschlossene Senkung der Umsatzsteuer für leistungsgebundene Wärmeversorgung – also Erdgas und Fernwärme von 19 % auf 7 %. Die Senkung ist bis zum 01.04.2024 befristet. Wir geben die Anpassung der Umsatzsteuer selbstverständlich an unsere Kunden weiter.

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